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Es erwartet Sie ein dynamisches und freundliches Team in einer etablierten Kanzlei in Heilbronn.
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Ansprechpartnerin ist Frau Diana Seifert
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Neues aus dem Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht bestätigt: Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch ohne Antrag
Nachdem der Europäische Gerichtshof am 06.11.2018 entschieden hat, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus bezahltem Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat (EUGH, 10-619/16 und 10-684/16), hat sich das Bundesarbeitsgericht nunmehr dieser Ansicht angeschlossen und am 19.02.2019 (9 AZR 541/15), entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch rechtzeitige und konkrete Aufklärung auf den Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende hinweisen und den Arbeitnehmer auffordern muss, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, andernfalls tritt kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende ein.
(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019, Nummer 9/19).
EuGH-Urteil: Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch ohne Antrag
Der europäische Gerichtshof hat am 06.11.2018 entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat (EuGH, C-619/16 und C-684/16).
Laut EuGH könnten die Ansprüche nur dann untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber etwa durch eine angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Beweisen muss dies der Arbeitgeber.
Nach bisherigem deutschen Urlaubsrecht musste der Arbeitnehmer Urlaub beantragen, damit dieser nicht zum Ende des Urlaubsjahres oder zum Ende des Übertragungszeitraums verfällt.
Nach dem erwähnten EuGH-Urteil wird dies so nicht mehr gelten.
Unwirksamkeit von Verfallklauseln ohne ausdrückliche Ausnahme von Mindestlohnansprüchen
Das LAG Nürnberg hatte noch mit Urteil vom 09.05.2017 - Az. 7 Sa 560/16 - entschieden, dass eine übliche arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind, auch dann nicht insgesamt unwirksam ist, wenn Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht explizit ausgenommen sind. Vielmehr sei die Klausel nur insoweit unbeachtlich, als dass gerade Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn betroffen sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber mit Urteil vom 18.09.2018 (Az. 9 AZR 162/18) anders entschieden: Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde, also nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes.
Diesel-Skandal: Musterfeststellungsklage oder Individualklage? - Übergang von Musterfeststellungsklage zur Individualklage überlegenswert
Im November 2018 hat der Bundesverband der Verbraucherzentrale in Kooperation mit dem ADAC eine Musterfeststellungsklage gegen die VW AG eingereicht.
Feststellungsziel dieser Klage ist u.a., dass VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher Schadensersatzverpflichtungen bestehen.
Die Musterfeststellungsklage mag für Verbraucher einige Vorteile bieten, insbesondere jedoch denjenigen, das der Anschluss zur Musterfeststellungsklage (Anmeldung im Klageregister) mit keinerlei Kosten für den Verbraucher verbunden ist.
Der Anschluss zur Musterfeststellungsklage birgt jedoch auch Risiken. So sind Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, nämlich an das Ergebnis des Musterfeststellungsprozesses gebunden. Sollte die Musterfeststellungsklage also für die Verbraucher mit einem negativen Urteil enden, könnte auch anschließend nicht nochmals Individualklage erhoben werden!
Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst bei stattgebender Musterfeststellungsklage der Verbraucher im Anschluss hieran immer noch seine Ansprüche der Höhe nach selber einklagen muss!
Daher sind wir der Meinung, dass – jedenfalls für rechtsschutzversicherte Mandanten – eine Individualklage in vorliegenden Konstellationen zielführender ist.
Für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten mag der Anschluss zur Musterfeststellungsklage jedoch aufgrund des fehlenden Prozesskostenrisikos nach wie vor interessant sein.
Im Übrigen kann auch nach einmal erfolgtem Anschluss zur Musterfeststellungsklage immer noch zur Individualklage übergegangen werden. Hierzu muss jedoch zunächst die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage zurückgenommen werden, sodann kann Individualklage erhoben werden. Diese Rücknahme muss allerdings vor Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erfolgen. Anschließend wäre kein Übergang zur Individualklage mehr möglich.

Verkehrsrecht in Heilbronn
Unsere Anwälte und Fachanwälte im Verkehrsrecht in Heilbronn vertreten Mandanten bei Bußgeldbescheiden, drohenden Fahrverboten sowie in strafrechtlich relevanten Verkehrsfällen oder Ordnungswidrigkeiten (Unfallflucht, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs).
Arbeitsrecht in Heilbronn
Unsere Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Heilbronn vertreten und betreuen sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bei Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträgen, Arbeitsverträgen, Stellung bzw. Überprüfung eines Arbeitszeugnisses und weiteren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Familienrecht in Heilbronn
Unsere Anwälte und Fachanwälte im Familienrecht in Heilbronn beraten Sie von der Eheschließung über einvernehmliche Scheidungen bis zu hoch brisanten Vermögens- und Kindschaftsstreitigkeiten.